Lieferanteninsolvenz: Was mit offenen Konditionsansprüchen geschieht

Ein Lieferant stellt am 12. Februar Insolvenzantrag, eröffnet wird das Verfahren am 1. Mai. Offen sind ein Bonusanspruch für das abgelaufene Geschäftsjahr und drei unbezahlte Rechnungen desselben Lieferanten.

Beide Beträge stehen sich gegenüber, beide sind unstreitig. Ob daraus ein vollständiger Ausgleich wird oder eine Quote auf den angemeldeten Betrag, richtet sich nach Regeln, die nicht in der Konditionsvereinbarung stehen, sondern in der Insolvenzordnung.

Vier Zeitpunkte, die nicht zusammenfallen

Für die Einordnung zählt, wann ein Anspruch begründet wurde. § 38 InsO zählt zu den Insolvenzforderungen die Vermögensansprüche, die zur Zeit der Eröffnung begründet waren.

Davon zu trennen sind drei weitere Zeitpunkte: wann der Anspruch fällig wird, wann er abgerechnet wird und wann er ausgeglichen wird. Ein Jahresbonus kann im Bezugszeitraum begründet, erst im Folgejahr fällig, Wochen später abgerechnet und noch später gezahlt worden sein.

Der Eröffnungstag ist damit ein Bezugspunkt und kein alleiniges Kriterium. Er beantwortet, ob ein Anspruch zur Tabelle gehört. Er beantwortet nicht, in welcher Höhe er sich durchsetzen lässt.

Anmeldung zur Tabelle oder Aufrechnung

Eine Insolvenzforderung wird zur Tabelle angemeldet und aus der Masse bedient, soweit diese reicht. Wirtschaftlich günstiger ist eine Aufrechnung gegen eine offene Verbindlichkeit gegenüber demselben Vertragspartner, weil der eigene Anspruch in ihrer Höhe vollständig erlischt statt quotal bedient zu werden. Aus demselben Grund prüft ein Verwalter sie genau.

Ob aufgerechnet werden kann, richtet sich nach § 387 BGB und nach den §§ 94 bis 96 InsO.

Wann eine Aufrechnungslage besteht

Allgemein vorausgesetzt sind: Die Forderungen bestehen gegenseitig zwischen denselben Rechtsträgern, sie sind gleichartig, die eigene Forderung ist fällig und durchsetzbar, und die Forderung des Lieferanten ist erfüllbar.

§ 94 InsO schützt ein Aufrechnungsrecht, das zur Zeit der Eröffnung bereits bestand, gleich ob es auf Gesetz oder auf einer Vereinbarung beruht. Das Verfahren berührt dieses Recht nicht.

§ 95 InsO betrifft den Fall, dass eine der Forderungen bei Eröffnung noch aufschiebend bedingt, noch nicht fällig oder noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet war. Die Aufrechnung kann dann erfolgen, sobald diese Voraussetzungen eintreten, also auch nach dem Eröffnungstag. Ausgeschlossen ist sie nach § 95 Abs. 1 Satz 3, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

Die Gegenseitigkeit hängt am Vertragspartner, nicht an einer Lieferantengruppe. Liegen Lieferung und Konditionsvereinbarung bei verschiedenen Gesellschaften, fehlt sie, solange keine wirksame Abtretung oder Verrechnungsabrede besteht.

Wann die Aufrechnung unzulässig ist

§ 96 Abs. 1 InsO zählt vier Fälle auf. Zwei davon kommen in der Konditionsabwicklung regelmäßig vor, zwei sind Randfälle.

Die Verbindlichkeit ist erst nach der Eröffnung entstanden. Wer nach dem Eröffnungstag Ware bestellt und die daraus entstehende Verbindlichkeit gegen einen vorher begründeten Bonusanspruch verrechnen will, erreicht damit nichts.

Die Aufrechnungsmöglichkeit wurde durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Damit ist auch der umgekehrte Weg verstellt: Eine Aufrechnungslage, die in der Krise gezielt herbeigeführt wird, trägt nicht ohne Weiteres.

Die Forderung wurde nach der Eröffnung von einem anderen Gläubiger erworben. Eine fremde Forderung gegen den Lieferanten aufzukaufen, um sie zu verrechnen, wirkt nach dem Eröffnungstag nicht mehr.

Die eigene Forderung ist aus dem insolvenzfreien Vermögen zu erfüllen. Wer darauf verwiesen ist und zugleich etwas zur Masse schuldet, kann nicht gegen die Masse aufrechnen. Im Lieferantengeschäft kommt das selten vor.

Zahlungen zurückzuhalten oder zusätzlich zu bestellen, um Verrechnungsmasse aufzubauen, ist deshalb keine verlässliche Sicherung. Es kann vertragswidrig sein, und wenn die Aufrechnungsmöglichkeit auf diesem Weg anfechtbar erlangt wurde, ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

Anfechtung

Nach § 129 InsO kann der Verwalter Rechtshandlungen vor der Eröffnung anfechten, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Praktisch bedeutsam sind § 130 für kongruente und § 131 für inkongruente Deckungen.

§ 130 erfasst Deckungen aus den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger das kannte, sowie Deckungen nach dem Antrag bei entsprechender Kenntnis. Eine vertragsgemäße, reguläre Abrechnung ist damit nicht automatisch geschützt.

§ 131 erfasst Deckungen, die der Gläubiger nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte, mit kürzeren Fristen und geringeren Anforderungen an die Kenntnis. Maßstab ist also, ob das Erlangte dem entsprach, was geschuldet war; die Bearbeitungsgeschwindigkeit einer Gutschrift ist für sich genommen kein Prüfkriterium.

Gewährt der Empfänger das Erlangte zurück, lebt seine Forderung nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auf und ist dann Insolvenzforderung.

Der Bonus, dessen Bezugszeitraum über den Eröffnungstag läuft

Ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch vor der Eröffnung begründet war, hängt von der Vertragsgestaltung ab: vom vereinbarten Bezugszeitraum, von den Bedingungen des Anspruchs, von der Staffelmechanik und davon, ob der Anspruch mit dem laufenden Bezug anteilig entsteht oder erst mit dem Erreichen einer Schwelle am Periodenende.

Eine zeitanteilige Aufteilung nach Lieferdaten ist eine mögliche Hilfsrechnung. Sie ersetzt diese Prüfung nicht und trägt besonders dann nicht, wenn der Satz von einer Jahresmenge abhängt, die am Eröffnungstag noch nicht feststand.

Weiterbelieferung im eröffneten Verfahren

Bestehende Verträge enden mit der Eröffnung nicht von selbst. Für gegenseitige Verträge, die zu diesem Zeitpunkt von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind, hat der Verwalter nach § 103 InsO die Wahl. Verlangt er Erfüllung, sind die Ansprüche aus diesem Vertrag nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten; lehnt er ab, kann der andere Teil eine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Weder entfallen vereinbarte Konditionen damit automatisch, noch besteht eine allgemeine Pflicht, für die Weiterbelieferung neue Vereinbarungen zu schließen. Ob eine Rahmen- oder Konditionsvereinbarung unter § 103 fällt, ist eine Frage des einzelnen Vertrags.

Masseverbindlichkeiten werden vor den Insolvenzforderungen bedient, sind damit aber nicht gesichert. Reicht die Masse nicht aus, zeigt der Verwalter nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an.

Eine Prüfreihenfolge

Für jeden betroffenen Vertragspartner trägt dieselbe Abfolge.

Vertragsgrundlage. Welche Vereinbarung gilt, zwischen welchen Rechtsträgern, mit welchem Bezugszeitraum. Anspruchshöhe. Der Betrag und seine nachvollziehbare Herleitung. Entstehungszeitpunkte. Wann der Anspruch begründet wurde, getrennt von Abrechnung und Zahlung.

Fälligkeiten. Die eigenen Ansprüche und die offenen Verbindlichkeiten gegenüber demselben Vertragspartner, jeweils mit Datum. Aufrechnungsverbote. Die Voraussetzungen des § 387 BGB und die vier Fälle des § 96 InsO. Anfechtungsrisiken. Bereits erfolgte Verrechnungen und Zahlungen in den Monaten vor dem Antrag.

Was danach nicht aufrechenbar ist, gehört vollständig belegt zur Tabelle angemeldet: Vereinbarung, Bemessungsgrundlage, Zeitraum und Berechnung. Ein Anspruch, der sich nicht nachrechnen lässt, wird bestritten.

Ein Einstieg

Stellen Sie je Vertragspartner die offenen Konditionsansprüche den offenen Verbindlichkeiten gegenüber, nicht je Lieferantengruppe und nicht je Kreditorensammelposition. Das ergibt eine erste Übersicht und noch keine Rechtsfolge.

Soweit eine Aufrechnung nach den genannten Regeln zulässig ist, verringert sie das ungesicherte Risiko; der verbleibende Überhang hängt von der Quote ab. Die Übersicht lohnt auch ohne Insolvenzfall, weil sie zeigt, wie viel Anspruch unabgerechnet offensteht. Die rechtliche Bewertung des konkreten Falls gehört gesondert geprüft.

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October 1, 2026
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Recovery-Potenzial prüfen