
Ein Lieferant stellt am 12. Februar Insolvenzantrag, eröffnet wird das Verfahren am 1. Mai. Offen sind ein Jahresbonus für das abgelaufene Jahr und drei unbezahlte Rechnungen des Lieferanten.
Die Ausgangslage sieht nach einem Nullsummenspiel aus. Anspruch steht gegen Anspruch, beide sind unbestritten. Ob daraus ein vollständiger Ausgleich wird oder eine Quote, entscheidet sich an Regeln, die außerhalb der Konditionsvereinbarung stehen.
Warum der Eröffnungstag alles ordnet
Ein Konditionsanspruch, der vor der Eröffnung entstanden ist, ist eine Insolvenzforderung. Er wird zur Tabelle angemeldet und aus der Masse bedient, soweit sie reicht.
Derselbe Anspruch behält seinen vollen Wert, wenn er mit einer Forderung des Lieferanten verrechnet werden kann. Eine Aufrechnung wirkt wirtschaftlich wie eine vorrangige Befriedigung, und deshalb prüft der Verwalter sie genau.
Zwischen Antrag und Eröffnung liegen regelmäßig mehrere Wochen bis Monate. In dieser Zeit ist das Verfahren noch nicht eröffnet, die Verfügungsbefugnis des Lieferanten aber häufig bereits eingeschränkt.
Aufrechnen oder anmelden
Die Grundregel steht in § 94 der Insolvenzordnung. Ein Aufrechnungsrecht, das bei Eröffnung bereits bestand, bleibt unberührt. Wer zu diesem Zeitpunkt eine fällige und durchsetzbare eigene Forderung und eine erfüllbare Forderung des Lieferanten gegenüberstehen hat, kann weiter aufrechnen.
War eine der beiden Forderungen bei Eröffnung noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig, greift § 95. Die Aufrechnung ist dann möglich, sobald die Voraussetzungen eingetreten sind, allerdings nicht, wenn die Forderung des Lieferanten unbedingt und fällig geworden ist, bevor aufgerechnet werden konnte.
Liegt keine dieser Lagen vor, bleibt die Anmeldung zur Tabelle. Dafür zählt die Dokumentation: Vereinbarung, Bemessungsgrundlage, Zeitraum und nachvollziehbare Berechnung. Ein Anspruch, der sich nicht nachrechnen lässt, wird bestritten.
Die Aufrechnungslage entsteht vorher oder gar nicht
§ 96 der Insolvenzordnung schließt die Aufrechnung aus, wenn die Möglichkeit dazu erst nach der Eröffnung entstanden ist. Wer nach dem Eröffnungstag Ware bestellt und die daraus entstehende Verbindlichkeit gegen den alten Bonusanspruch verrechnen will, erreicht damit nichts.
Praktisch zählt deshalb der Stand vor dem Eröffnungstag. Offene Ansprüche, die bekannt sind, solange der Lieferant noch liefert und noch Rechnungen offen sind, lassen sich in eine Aufrechnungslage bringen. Nach der Eröffnung ist dieser Weg versperrt.
Was eine Verrechnung kurz vor dem Antrag wert ist
Eine Verrechnung, die in den Monaten vor dem Insolvenzantrag stattgefunden hat, ist nicht ohne Weiteres endgültig. Die Insolvenzordnung erlaubt die Anfechtung von Rechtshandlungen, die einen einzelnen Gläubiger vor der Eröffnung bevorzugt haben.
Maßgeblich ist unter anderem, ob die Zahlungsunfähigkeit bekannt war und ob die erlangte Befriedigung dem entsprach, was vertraglich geschuldet war. Eine Gutschrift, die der Lieferant in dieser Phase ungewöhnlich schnell und ohne vertragliche Grundlage erteilt, ist angreifbarer als die reguläre Jahresabrechnung.
Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung ist die Rückgewähr an die Masse. Der Anspruch lebt dann als Insolvenzforderung wieder auf.
Der Bonus, dessen Periode über den Eröffnungstag läuft
Läuft der Bezugszeitraum eines Jahresbonus am Eröffnungstag noch, ist der Anspruch nicht einheitlich einzuordnen. Der Teil, der auf den Bezug davor entfällt, gehört zur Tabelle. Der Teil, der auf Lieferungen danach entfällt, betrifft ein Geschäft mit der Masse.
Diese Abgrenzung setzt voraus, dass der Bezug periodengerecht auseinandergehalten wird. Bei einer rückwirkenden Staffel kommt hinzu, dass der erreichte Satz von der Jahresmenge abhängt und damit von einem Volumen, das über beide Zeiträume verteilt liegt.
Die Rechnung gehört früh aufgestellt, weil sie die Grundlage sowohl der Anmeldung als auch jedes Gesprächs mit dem Verwalter ist.
Weiterlieferung im eröffneten Verfahren
Wird die Belieferung fortgesetzt, gelten die alten Konditionen nicht selbstverständlich weiter. Über die Fortführung entscheidet der Verwalter, und Ansprüche aus Lieferungen nach der Eröffnung richten sich gegen die Masse.
Für den Abnehmer ist das die bessere Position, weil ein Bonusanspruch aus diesen Lieferungen nicht der Quote unterliegt. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Vereinbarung über die Konditionen dieses Zeitraums, getrennt von allem, was vorher offen war.
Ein Einstieg
Stellen Sie für Ihre Lieferanten die offenen Konditionsansprüche den offenen Verbindlichkeiten gegenüber, je Lieferant und in Summe.
Wo der Anspruch die Verbindlichkeit übersteigt, ist der Überschuss der Betrag, der im Insolvenzfall nur zur Tabelle gehört. Diese Zahl ist das Argument dafür, Ansprüche laufend abzurechnen statt einmal im Jahr.


