
Ein Lieferant liefert zwölf Einheiten und berechnet elf. Bei einem Listenpreis von 100 Euro je Einheit lautet die Rechnung über 1.100 Euro, im Bestand liegen zwölf Stück.
Bezogen auf den Listenwert der Gesamtmenge ist das ein Nachlass von 8,33 Prozent. Was das System daraus macht, entscheidet darüber, ob die Marge je Einheit stimmt.
Drei mögliche Behandlungen
Die Freimenge wird mit Wert null eingebucht. Elf Einheiten tragen je 100 Euro, eine trägt nichts. Beim Verkauf der ersten elf ist die Marge zu niedrig, bei der zwölften zu hoch. Über alle zwölf stimmt die Summe, je Einheit stimmt nichts.
Der Rechnungsbetrag wird auf zwölf Einheiten verteilt. Jede trägt 91,67 Euro. Das ist die wirtschaftlich richtige Abbildung und setzt voraus, dass das System die Freimenge als Teil derselben Lieferung erkennt.
Die Freimenge wird gar nicht erfasst. Der Bestand zeigt elf, tatsächlich liegen zwölf. Die zwölfte taucht später als Inventurdifferenz auf, und die Marge ist über beide Perioden verzerrt.
Bei gleitender Durchschnittsbewertung kann der Gesamtwert unmittelbar auf die gesamte Materialmenge verteilt werden. Ob die Einzelposition mit null dauerhaft sichtbar bleibt, hängt von der Bewertungslogik des Systems ab.
Marge und Aufschlag sind zwei Kennzahlen
Zur ersten Variante wird gern gesagt, die Marge der Freimenge sei unendlich. Das verwechselt zwei Größen: Die umsatzbezogene Marge misst gegen den Erlös und erreicht höchstens hundert Prozent, der Aufschlag misst gegen den Einstand und ist bei einem Einstand von null gar nicht definiert.
Wer beide Kennzahlen in derselben Auswertung mischt, bekommt Durchschnitte, die niemand deuten kann.
Was nicht dazugehört
Unentgeltliche Muster, Ersatzlieferungen für Mängel und mitgelieferte Displays sehen aus wie Naturalrabatte und sind wirtschaftlich etwas anderes.
Ein Muster dient der Prüfung, eine Ersatzlieferung erfüllt einen bestehenden Anspruch, ein Display ist ein Werbemittel und steht je nach Vereinbarung nicht einmal im eigenen Eigentum. Zweck, Eigentum und der Zusammenhang mit dem Bezug unterscheiden sich, und damit auch die richtige Behandlung.
Gemeinsam ist ihnen nur, dass Ware ohne Rechnungswert eingeht. Das genügt für eine Prüfliste und nicht für eine gemeinsame Bewertungsregel.
Die Wirkung auf den Bonus
Hier hält sich eine Fehlannahme hartnäckig. Nachgerechnet gilt: Rechnet die Bonusvereinbarung auf den Nettorechnungswert, sind zwölf für elf und ein Preisnachlass von einem Zwölftel auf zwölf Stück gleichwertig. Beide ergeben 1.100 Euro Fakturawert und bei 4 Prozent jeweils 44 Euro Bonus.
Ein Unterschied entsteht erst durch abweichende Vertragsregeln. Rechnet die Staffel auf die Menge statt auf den Wert, kann die Freimenge mitzählen oder nicht; zählt sie nicht mit, liegt das Volumen um eine von zwölf Einheiten niedriger. Und rechnet eine der beiden Varianten auf den Listenwert statt auf den Rechnungswert, verschiebt sich die Grundlage ebenfalls.
Beides ist eine Frage an den Vertragstext und keine Eigenschaft des Naturalrabatts. Wo die Regel fehlt, gehört sie ergänzt: ob Freimengen zur Bemessungsgrundlage zählen und mit welchem Wert.
Was in der Verhandlung zu bedenken ist
Ein Naturalrabatt gilt oft als das günstigere Zugeständnis. Bei gleicher Gesamtmenge und gleichem Rechnungsbetrag sind Naturalrabatt und Preisnachlass für beide Seiten aber zunächst gleichwertig: gleicher Erlös, gleiche Kosten, dieselbe Absatz- und Bestandslast.
Der Unterschied entsteht erst dort, wo die Mengen auseinandergehen. Ein Preisnachlass lässt sich auf die bedarfsgerechte Menge beziehen, eine Freimenge zwingt die zusätzliche Ware ins Lager. Bei Artikeln mit sicherer Abnahme ist das gleichgültig; bei begrenzter Nachfrage entsteht Bestand, der Kapital bindet und später abgewertet wird.
Die Entscheidung hängt damit an der Absatzerwartung für genau diese Artikel. Ist sie unsicher, ist der Preisnachlass die ruhigere Wahl.
Ein Einstieg
Suchen Sie eine Lieferung mit Freimenge und prüfen Sie zuerst, ob Gesamtmenge und Rechnungswert einschließlich der Freimenge überhaupt vollständig erfasst wurden. Dort liegt der häufigste Fehler.
Der bewertete Stückwert muss dabei nicht dem Rechnungsbetrag geteilt durch die Liefermenge entsprechen. Bei gleitender Durchschnittsbewertung gehen der bisherige Bestandswert, die bisherige Menge und gegebenenfalls Anschaffungsnebenkosten mit ein; eine Abweichung allein beweist deshalb noch keine unverteilte Freimenge.
Zählen Sie anschließend, wie viele Lieferungen der letzten Periode diese Struktur hatten und welchen Wert sie ausmachen. Das ist der Teil Ihres Einkaufsvolumens, bei dem die Bewertung je Einheit nachgerechnet gehört.


